Schweizer Waffengesetzgebung 

Untenstehend Information zur aktuellen Waffengesetzgebung. Bitte unbedingt die Bestimmungen zur Nachregistrierung von Waffen beachten.

https://www.fr.ch/de/polizei-und-sicherheit/waffen-sprengstoff-und-feuerwerk/waffen-pyrotechnik-und-sprengstoffe-wps

 

2019-4-Nachmeldung-des-Besitzes-von-verbotenen-Waffen.pdf 82 KB
2019-7-Nachmeldung-des-Besitzes-von-Waffen.docx 36 KB
Ausleihen Stgw 90_Sept 2023.pdf 2'656 KB
waffenbroschuere-d_0.pdf 1'013 KB
Waffengesetz-Praxisbeispiel.pdf 750 KB


Besitzer einer verbotenen Waffe mit Ausnahmebewilligung

Wer ein Stgw 57 oder ein Stgw 90 mit einer Ausnahmebewilligung für das sportliche Schiessen erworben hat, muss nach 5 und 10 Jahren dem Kommando der Kantonspolizei, Sektion Waffen, Pyrotechnik und Sprengstoff unaufgefordert eine Bestätigung der Mitgliedschaft in einem Schützenverein oder den Nachweis von 5 durchgeführten Schiessprogrammen vorlegen. Die entsprechenden Detailausführungen sind in den untenstehenden Dokumenten.

02-2024-Informationen_verbotenen_Waffe.pdf 177 KB
02-Schiessnachweis-2023.pdf 296 KB


Dienstwaffe des Militärs ins Eigentum übernehmen